Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
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F +43 7442 511 - 189
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe –
Todesfall des Stromvertragspartners

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Stimmen Antragstellerin/Antragsteller und Stromvertragspartner aufgrund eines Todesfalles nicht überein, besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages (siehe Beispiel 1 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 1: Sie haben einen Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt. Allerdings war zum Zeitpunkt der Prüfung noch ein bereits verstorbener Angehöriger Stromvertragspartner. Nun haben Sie den Stromvertrag übernommen und erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen der Stromkostenbremse. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer erneuten Prüfung.

Liegt bereits ein genehmigter Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe vor, kann die Stromkostenbremse nach einem Todesfall des Stromvertragspartners übertragen werden (siehe Beispiel 2 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 2: Es liegt bereits ein genehmigter Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe vor. Der Antragsteller (= Stromvertragspartner) ist verstorben. Nun haben Sie den Stromvertrag übernommen und erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen der Stromkostenbremse. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Übertragung der Stromkostenbremse.

Vorgehensweise

Letzte Aktualisierung: 27. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft