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Abschluss eines Lehrvertrags
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Nachdem die Bewerbung für eine Lehrstelle erfolgreich war, muss der Lehrvertrag unterschrieben werden.
Der Lehrvertrag wird schriftlich zwischen dem Lehrling und der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten (dem ausbildenden Unternehmen) abgeschlossen.
Wenn der Lehrling noch minderjährig (unter 18 Jahren) ist, ist dazu auch eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten notwendig.
Voraussetzungen
Erfolgreicher Abschluss der neunjährigen Schulpflicht. Die Schulpflicht endet in ihrem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien.
Zuständige Stelle
Der Lehrbetrieb (ausbildendes Unternehmen)
Verfahrensablauf
Nach Erhalt der Zusage über die Aufnahme als Lehrling wird die zukünftige Lehrberechtigte/der zukünftige Lehrberechtigte mitteilen, welche Unterlagen zur Unterzeichnung des Lehrvertrages mitgebracht werden müssen.
Ein Exemplar des unterschriebenen Lehrvertrages bekommt der Lehrling anschließend ausgehändigt.
Erforderliche Unterlagen
- Das Abschlusszeugnis der letzten Schulklasse
- Nachweis über bereits abgelegte Ausbildungen
- Nicht-EWR-Bürgerinnen/Bürger (Drittstaatsangehörige) zusätzlich:
Die Unterlagen müssen der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten bei Vertragsabschluss vorgelegt werden.
Hinweis
Welche Unterlagen genau vorgelegt werden müssen, hängt im Einzelfall vom Lehrbetrieb ab. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig bei der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten zu erkundigen.
Kosten
Für den Lehrling fallen keine Kosten für den Abschluss eines Lehrvertrags an.
Zusätzliche Informationen
Der Lehrbetrieb ist nach Unterzeichnung des Lehrvertrages für die rechtzeitige Anmeldung des Lehrlings bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) des entsprechenden Bundeslandes verantwortlich. Auch die Anmeldung in der Berufsschule und bei der Sozialversicherung muss durch den Lehrbetrieb durchgeführt werden.
Weiterführende Links
Lehrverhältnis und Lehrvertrag (→ AK)
Rechtsgrundlagen
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft