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Österreich.gv.at - Lebenslage

Bundesrat

Allgemeines zum Bundesrat

Der Bundesrat bildet zusammen mit dem Nationalrat das österreichische Parlament (sogenanntes "Zweikammersystem"). Dieses beschließt die österreichischen Bundesgesetze.

Der Bundesrat wird von seiner Präsidentin/seinem Präsident regelmäßig am Sitz des Nationalrates, d.h. in Wien, einberufen. Der Tätigkeitszeitraum des Bundesrates ist – im Gegensatz zum Nationalrat – unbegrenzt. Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die Landtage entsendet und zwar für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages.

Organe des Bundesrates

Der Bundesrat vertritt die Interessen der Bundesländer, d.h. im Bundesrat sind die Bundesländer durch ihre Vertreterinnen/Vertreter anteilsmäßig nach der Bürgerzahl vertreten. Das Bundesland mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf Mitglieder (), jedes andere Bundesland entsendet so viele Mitglieder, als es dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur Bürgerzahl des größten Bundeslandes entspricht. Pro Bundesland müssen jedoch mindestens drei Mitglieder entsendet werden.

Der Bundesrat besteht aus

  • einer Präsidentin/einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und
  • mindestens zwei Schriftführerinnen/Schriftführer und mindestens zwei Ordnerinnen/Ordner und
  • einer Präsidialkonferenz und
  • Fraktionen und
  • Ausschüssen.

Jedes halbe Jahr wechselt der Vorsitz des Bundesrates zum nächsten Bundesland. Die Reihenfolge ist alphabetisch. Das den Vorsitz innehabende Bundesland stellt die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesrates.

Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden Ausschüsse eingesetzt.

Aufgaben des Bundesrates

Der Bundesrat ist neben dem Nationalrat die zweite Kammer der Bundesgesetzgebung. Der Bundesrat hat ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, kann diese jedoch in der Regel nicht verhindern, sondern nur aufschieben. Nur in wenigen Fällen hat er ein absolutes Vetorecht (z.B. bei Verfassungsgesetzen, -bestimmungen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden).

Hinweis

Nähere Informationen zu "Der Weg der Bundesgesetzgebung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.   

Der Bundesrat kann auch Gesetzesinitiativen einbringen. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder der Bundesrat mit Mehrheitsbeschluss können Gesetzesanträge an den Nationalrat stellen, die in der Folge den gesamten Prozess der Bundesgesetzgebung durchlaufen. Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann Bundesgesetze vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten und er hat das Recht, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion