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Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Oberösterreich
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist:
Der Versuch ist strafbar. Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter bzw. Liegenschaftseigentümerinnen/Liegenschaftseigentümer, auf deren Liegenschaften der Aufenthalt von Jugendlichen zeitlich begrenzt oder gänzlich verboten ist, bestehen darin,
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Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern und Veranstalterinnen/Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen müssen der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitgeteilt werden. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion