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Ausfolgung von hinterlegten Kennzeichen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Spätestens vor Ablauf eines Jahres müssen die hinterlegten Kennzeichentafeln wieder abgeholt werden. Es ist auch möglich, innerhalb der Frist eine neuerliche Hinterlegung zu beantragen.
Achtung
Wird die Jahresfrist überschritten und auch keine Verlängerung beantragt, erlischt die Kfz-Zulassung.
Voraussetzungen
Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist.
Fristen
Erst wenn die Kennzeichentafeln mindestens 45 Tage hinterlegt waren, ist für den Hinterlegungszeitraum keine Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die 45 Tage miteinbezogen.
Zuständige Stelle
Jene Zulassungsstelle (→ VVO), bei der die Kennzeichentafeln hinterlegt wurden
Verfahrensablauf
Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzer wenden sich mit den erforderlichen Unterlagen an die Zulassungsstelle, bei der die Kennzeichentafeln hinterlegt sind. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen werden ihnen die Kennzeichentafeln ausgefolgt.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Wenn der Versicherer die Versicherungsbestätigung widerrufen hat: Original-Versicherungsbestätigung
- Bei Vertretung: Vollmacht
Kosten
Für die Ausfolgung hinterlegter Kennzeichentafeln fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- § 52 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie