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Kfz-Zulassung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers. Das Fahrzeug darf erst nach der Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
Scheckkartenzulassungsschein
Anstelle der herkömmlichen Papierzulassungsbescheinigung Teil I kann eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat (Scheckkartenzulassungsschein) gewählt werden. Teil II der Zulassungsbescheinigung bleibt Papier und wird wie bisher mit dem Genehmigungsnachweis verbunden. Die Beantragung erfolgt gleich wie beim Papierzulassungsschein. Der Scheckkartenzulassungsschein wird innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt.
Bei der Antragstellung wird ein befristeter Teil I der Papierzulassungsbescheinigung ausgestellt, damit das Fahrzeug sofort in Betrieb genommen werden kann. Dieser befristete Teil I der Papierzulassungsbescheinigung verliert nach postalischer Zusendung des Scheckkartenzulassungsscheines, spätestens jedoch nach acht Wochen seine Gültigkeit.
Der Umstieg von einer Papierzulassungsbescheinigung auf einen Scheckkartenzulassungsschein ist jederzeit möglich. Dafür wird die alte Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier von der Zulassungsstelle eingezogen und stattdessen – wie bei der oben beschriebenen Fahrzeuganmeldung – eine befristete Papierausfertigung ausgestellt. Der Scheckkartenzulassungsschein wird innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt. Die befristete Papierausfertigung wird mit Zustellung des Scheckkartenzulassungsscheines, spätestens jedoch nach acht Wochen ungültig.
Die Kosten für den Scheckkartenzulassungsschein betragen 28,10 Euro.
Die Kosten für die Zweitkarte zum Scheckkartenzulassungsschein betragen ebenfalls 28,10 Euro.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Betroffene
Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter
Voraussetzungen
Bevor ein Kraftfahrzeug bei einer Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaften angemeldet werden kann, muss eine in Österreich gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Hinweis
Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, das berechtigt ist, in Österreich Haftpflichtversicherungsleistungen zu erbringen. Hat die Versicherung, bei der die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, im Wohnbezirk oder im Bezirk, in dem der Firmensitz liegt, keine Zulassungsstelle, dann muss die Zulassungsstelle eines anderen Versicherers die Zulassung übernehmen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Eine Zulassungsstelle (→ VVO) des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes des Unternehmens, die für den jeweiligen Bezirk ermächtigt ist.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer können im Hinblick auf die zuständige Stelle zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz des Unternehmens wählen.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Dort werden die Daten eingetragen, ohne dass ein Formular ausgefüllt werden muss; die Antragstellerin/der Antragsteller muss das Antragsformular lediglich unterschreiben. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz anmelden.
Alternativ dazu kann auch ein Voranmeldeverfahren Kfz-Zulassung durchgeführt werden.
Bei der Kfz-Zulassung wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung (früher: Zulassungsschein) ausgestellt. Behörden und Landesprüfstellen stellen für die dort zugehörigen Fälle ebenfalls Zulassungsbescheinigungen aus.
Auf Antrag stellt die Zulassungsstelle auch zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines aus. Dies wird auf der Zweitausfertigung vermerkt; bei Scheckkartenzulassungsscheinen wird der Vermerk "Zweitkarte" mit freiem Auge lesbar angebracht.
Die Anmelderin/der Anmelder erhält auch ein sogenanntes Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Dieses besteht aus dem Teil II der Zulassungsbescheinigung und dem vorgelegten Genehmigungsnachweis. Beide Dokumente werden von der Zulassungsstelle miteinander verbunden. Bei einer neuerlichen Zulassung des Fahrzeuges ist dann dieses hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
Nach der Entrichtung der Gebühren werden der Anmelderin/dem Anmelder direkt bei der Zulassungsstelle die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette ausgehändigt.
Es können auch mehrere Personen gemeinsam die Zulassung eines Kfz beantragen (sogenannte "Zulassungsbesitzergemeinschaft"). Jede dieser Personen muss bei der Zulassung den rechtmäßigen Besitz des Fahrzeugs nachweisen. Dieser Nachweis kann z.B. mittels einer Benützungsüberlassungserklärung erfolgen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Zulassungsbescheinigung – Namens-/Adressänderung" (z.B. im Falle eines Umzugs) finden sich auf oesterreich.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin/des Anmelders
- Zum Nachweis des Hauptwohnsitzes (bei Privaten):
- Abfrage beim Zentralen Melderegister durch die Zulassungsstelle (Die Kosten werden an die Antragstellerin/den Antragsteller weiterverrechnet.)
- Versicherungsbestätigung
- Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Bei erstmaliger Zulassung:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis
- Bei neuerlicher Zulassung:
- Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – beide Teile der Zulassungsbescheinigung
- Bei erstmaliger Zulassung:
- Bei Vertretung: Vollmacht, wenn das Kfz nicht persönlich angemeldet wird (z.B. durch eine Versicherungsmaklerin/einen Versicherungsmakler)
- Personen unter 18 Jahren: zusätzlich
- Vollmacht der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten (mit Angabe der Fahrzeugdaten)
- Bestätigung der Meldung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten im Original
- Amtlicher Lichtbildausweis der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten in Kopie
- Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
- von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen sind:
- Ab 15 Jahren: Zulassung Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge,
- Ab 16 Jahren: Zulassung Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, Transportkarren, Einachszugmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge,
- Ab 17 Jahren: Zulassung Fahrzeuge der Klassen M1, N1 (d.h. PKW bis 3,5 t, Kombinationskraftwagen und Klein-LKW bis 3,5 t)
- Behinderte Minderjährige generell
- von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen sind:
- Bei Anmeldung eines Neuwagens: zusätzlich
- Eintrag der Eigentümerin/des Eigentümers im Typenschein oder
- Kaufvertrag, Rechnung, Verkaufsbestätigung, sofern der Name der Käuferin/des Käufers daraus hervorgeht
- Bei Gebrauchtwagenanmeldung: zusätzlich
- Gültiges, positives Prüfgutachten für Fahrzeuge, die der wiederkehrenden Begutachtung (Pickerl) unterliegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert ist
- Persönliche Erklärung der Vorbesitzerin/des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle oder
- Kaufvertrag, Rechnung, Verkaufsbestätigung, sofern der Name der Käuferin/des Käufers daraus hervorgeht oder
- Eventuell Schenkungsvertrag, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Beschluss, Einantwortungsbeschluss, Zustimmungserklärung der/des zur Vertretung des Nachlasses Berufenen, Zuschlag bei Versteigerung, Einbringungsvertrag, Benützungsüberlassungserklärung
- Bei Leasing: zusätzlich
- Leasingbestätigung
- Bei Firmenwagen: zusätzlich
- Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. Konzessionsdekret bei freiberuflich Tätigen als Nachweis für den Firmenstandort
- Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis für den Firmensitz
- Inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder Abfrage beim Zentralen Vereinsregister bei Vereinen
- Bei Eigenimport: zusätzlich
- Beachten Sie, dass die Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sein müssen!
- Entrichtung der NoVA (Finanzamt)
- Eventuell Verzollungsbestätigung
- Bei Bedenken wegen der Echtheit der Unterschriften: eventuell
- Beglaubigung oder
- Bestätigung durch die Behörde, durch den ÖAMTC bzw. ARBÖ oder
- Vermittlungsstampiglie einer Kfz-Händlerin/eines Kfz-Händlers
Kosten
- Behördenanteil: 119,80 Euro
- Bearbeitungsleistung: 60,80 Euro
- Abfrage Zentrales Melderegister: 1,10 Euro
- Begutachtungsplakette: 2,30 Euro
- Kennzeichentafeln (wenn das Kennzeichen beibehalten wird, entfallen diese Kosten)
- Pkw und Lkw: 23 Euro
- Motorrad: 13 Euro
- Motorfahrrad: 8,50 Euro
- Anhänger: 11,50 Euro
- Zugmaschine: 11,50 Euro
- Bei Beantragung eines Scheckkartenzulassungsscheins: 28,10 Euro
Zusätzliche Informationen
Durch eine EU-Richtlinie wurden die Zulassungsdokumente von Fahrzeugen in den Mitgliedstaaten in Aufmachung und Inhalt harmonisiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsdokumente in anderen EU-Ländern leichter verstanden und damit überall anerkannt werden.
Für ursprünglich in einem anderen EU-Land zugelassene Fahrzeuge gelten dieselben Voraussetzungen (z.B. Hauptwohnsitz der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters in Österreich) für die Zulassung wie für zuletzt in Österreich zugelassene Fahrzeuge.
Damit ein Firmenwagen in Österreich zugelassen werden kann, müssen auch Unternehmen aus anderen EU-Ländern einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich haben (wahlweise Hauptwohnsitz in Österreich im Fall von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern).
Weitere Informationen dazu, wie lange ein Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Österreich erlaubt ist, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Weiterführende Links
- Scheckkartenzulassungsschein (→ Österreichische Staatsdruckerei)
- Fahrzeugdaten Online-Abfrage (→ Österreichische Staatsdruckerei)
- Versicherungsverband Österreich (→ VVO)
- Gültigkeit einer Autoversicherung in der EU (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es muss vorab für eine Kfz-Zulassung kein Formular ausgefüllt werden.
Allerdings besteht die Möglichkeit eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.
Voranmeldung Kfz-Zulassung
Mit diesem Online-Verfahren können Sie digital grenzüberschreitend aus anderen EU-Staaten eine Anmeldung für eine Zulassung Ihres Fahrzeuges in Österreich durchführen.
Beachten Sie, dass Ihr Fahrzeug dafür bereits in der Österreichischen Genehmigungsdatenbank eingetragen sein muss, anderenfalls ist zuvor ein Eigenimport-Verfahren durchzuführen.
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung zum Online-Service "Voranmeldung Kfz-Zulassung" mit ID Austria oder EU-Login
Persönlich, per Boten/Botin mit Vollmacht: Weitere Informationen dazu finden sich unter Verfahrensablauf bzw. erforderliche Unterlagen ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Rechtsbehelfe
Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.
Gegen die bescheidmäßige Zurück- bzw. Abweisung des Antrags auf Kfz-Zulassung durch die Behörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie