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Österreich.gv.at - Lebenslage

Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Vornamens

Allgemeine Informationen

Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

  • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
  • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
    • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
  • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
  • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
    • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
    • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
  • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

Zuständige Stelle

Tipp

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Rechtsgrundlagen

Namensänderungsgesetz (NÄG) 

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres