Führerschein


Für Sie zuständig

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Bettina Buder
T +437442 511 - 222
F +437442 511 - 99
bettina.buder@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
24234
Gudrun Pendlmayr
T +43 7442 511-237
gudrun.pendlmayr@waidhofen.at
Führerscheinstelle EG

Bereich:

Fachbereich Hoheitsverwaltung     
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Nicole Probst
T +43 7442 511-223
F +43 7442 511-99
nicole.probst@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Einsichtnahme und Abfragen bei Gericht

Einsicht in das Hauptbuch sowie die Hilfsverzeichnisse und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie auch in die aktuelle Grundbuchsmappe (digitale Katastralmappe) erfolgt bei Gericht (→ BMJ) durch Ausdruck der gewünschten Daten aus der Grundstücksdatenbank (= Grundbuchsauszug).

Zuständiges Gericht

Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), nicht jedoch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ).

Ein Grundbuchsauszug ist grundsätzlich persönlich (während der Servicezeiten) oder schriftlich anzufordern.

Die Urkundensammlung wurde etwa im Jahr 2006 auf elektronische Speicherung umgestellt, d.h. neue Urkunden können aus der Datenbank der Justiz abgerufen werden. Eine diesbezügliche Einsicht erfolgt daher wie die Einsicht in das Hauptbuch.

Noch nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht (→ BMJ) eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Diese Einsicht in die Urkundensammlung kann entweder persönlich vorgenommen werden oder das Gericht erstellt auf Anforderung Kopien. Telefonische Auskünfte sind in den Organisationsvorschriften der Gerichte grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ab wann bei den einzelnen Gerichten (→ BMJ) die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei (→ BMJ) unter "Kundmachungen der Justiz" zu ersehen.

Tipp

Beachten Sie bitte die Amtsstunden des Gerichts (→ BMJ).

Gebühren

Grundbuchsauszüge aus dem Hauptbuch und Auszüge aus den Hilfsverzeichnissen: 15 Euro in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte oder Gebühreneinzug)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz