Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils

Jede volljährige Person,

  • die mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt und
  • in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, 

hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

Diese Pflicht, dem Kind beizustehen, trifft also

  • Stiefelternteile (Ehepartnerin/Ehepartner des leiblichen Elternteils),
  • Personen, die mit dem Elternteil in Lebensgemeinschaft leben und
  • andere volljährige Verwandte.

Im Gesetz ist außerdem festgeschrieben, dass jede Ehegattin/jeder Ehegatte ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin bei der Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beistehen muss.

Bringt daher eine Ehegattin/ein Ehegatte ein minderjähriges Kind mit in die Ehe, ist deren Ehegatte/dessen Ehegattin gesetzlich verpflichtet, sie/ihn bei deren/dessen elterlichen Pflichten zu unterstützen. Der Stiefelternteil muss dabei jedoch den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Ehepartnerin/des Ehepartners befolgen.

Der Stiefelternteil vertritt die mit der Obsorge betraute/den mit der Obsorge betrauten Ehepartnerin/Ehepartner in Obsorgeangelegenheiten

  • wenn es die Umstände erfordern und
  • wenn es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. 

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer zu ändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Daher kann der Stiefelternteil bei Bedarf etwa auch Entschuldigungsschreiben für die Schule unterschreiben oder das Kind vom Kindergarten abholen.

Voraussetzung für die Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens ist jedenfalls, dass der Elternteil damit einverstanden ist bzw. damit einverstanden wäre und genau so handeln würde, wenn er nicht verhindert wäre. Der Elternteil kann auch wünschen, dass der Stiefelternteil nicht als sein Vertreter auftritt und z.B. keine Entschuldigungen unterschreibt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz