Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Niederösterreich

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Die Bestimmungen jenes Bundeslands gelten, in dem sich das Kind bzw. die/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen durch Unternehmerinnen/Unternehmer in Niederösterreich auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

  • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisen aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
  • Auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen
  • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

 

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion