Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Ich bin für die Erziehung eines Kindes verantwortlich Was ich beim Großwerden eines Kindes beachten soll und muss.

zu bezeichnender Text

Wichtige Informationen für ein Leben mit einem Kind

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erziehung eines Kindes

Sie haben in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

  • Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich ist und
  • Ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit Ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder
  • Sie für das Kind überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit besteht.

Beispielsweise sind das:

  • Österreicherinnen/Österreicher
  • EU- bzw. EWR-Staatsangehörige und Schweizer Staatsangehörige
  • Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Österreich
  • Anerkannte Flüchtlinge

Mehr Info zu Familienbeihilfe

In Österreich bekommen Sie 2024 pro Kind und Monat:

  • ab Geburt 132,30 Euro
  • ab 3 Jahren 141,50 Euro
  • ab 10 Jahren 164,20 Euro
  • ab 19 Jahren 191,60 Euro

Es gibt eine Erhöhung durch die Geschwisterstaffelung bei:

  • 2 Kindern 8,20 Euro
  • 3 Kindern 20,20 Euro
  • 4 Kindern 30,7 Euro 
  • 5 Kindern 37,20 Euro
  • 6 Kindern 41,50 Euro
  • ab 7 Kindern 60,30 Euro

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 180,90 Euro pro Monat.
Mehr Info zu Höhe der Familienbeihilfe und zu Erhöhte Familienbeihilfe
 

Die Form der Kinderbildung und -betreuung hängt vom Alter des Kindes ab:

  • Für Kinder bis zu 3 Jahren: Kleinkindergruppen
  • Für Kinder ab 2 bzw. 3 Jahren bis zum Eintritt in die Schule: Kindergarten
  • Für Volksschülerinnen/Volksschüler: ganztägige Volksschulen/Hort
  • Für Mittelschulen/AHS-Unterstufe: ganztägige Schulbetreuung/Nachmittagsbetreuung

Einige Angebote werden teilweise oder vollständig vom jeweiligen Bundesland finanziell unterstützt. Teilweise müssen die Eltern für weitere Betreuung der Kinder zusätzlich bezahlen.
Mehr Info zu Formen der Kinderbetreuung

Alle Kinder, die in Österreich wohnen, müssen in die Schule gehen (Schulpflicht). Sie beginnt im September, wenn das Kind bereits sechs Jahre alt ist, und dauert neun Jahre.

Zu Feststellung der Schulreife des Kindes gibt es in der Volksschule vor der Aufnahme in die erste Klasse ein Vorgespräch. Sollte das schulpflichtige Kind noch nicht schulreif sein, kann es die Vorschule besuchen.
Mehr Info zu Pflichtschule in Österreich

Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein Recht auf Bildung. Um den besonderen Bedürfnissen nachzukommen werden Kinder deshalb besonders gefördert.

Dies kann entweder:

  • in einer Sonderschule oder
  • in einer inklusiven Regelschule erfolgen.

Viele Sonderschulen haben sich zu inklusiven Schulzentren entwickelt. In diesen werden schulpflichtige Kinder und Kinder mit Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Nach dem Ende der Schulpflicht wird an der Nahtstelle Schule/Beruf versucht einen guten Übergang zu einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
Mehr Info zu Sonderschule und Inklusive Regelschule

Die Eltern sind zur Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) verpflichtet.

Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht

  • in aufrechter Ehe,
  • ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten,
  • wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
  • wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.

Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht.

Unter Unterhalt versteht man Leistungen, die den Lebensbedarf einer Person sichersetellen sollen. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Mehr Info zu Obsorge und zu Unterhalt

Verwandte Lebenslagen

Ich erwarte oder habe ein Kind

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Bundesministerium für Justiz