Reisepass
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"Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" berechtigt Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) in ganz Österreich.
Sie kann in folgenden Fällen erteilt werden:
Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte":
Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige
- bereits zwei Jahre eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" besitzt und
- sie/er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder dass sie/er
- bereits zwei Jahre eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start up -Gründer besitzt und
- eine im Verfahren von der zuständigen Stelle einzuholende schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des AMS (gem. § 24 Abs 4 AuslBG) vorliegt.
Im Verlängerungsfall der "Blaue Karte EU" (auch nach Umstieg von einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates auf eine österreichische "Blaue Karte EU"):
Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige
- bereits zwei Jahre eine (österreichische) "Blaue Karte EU" besitzt und
- sie/er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" sind.
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, wenn die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, nunmehr eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" innehat. Im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der Person, die die Familie zusammenführt, bestehen.
In diesen Fällen müssen Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise gestellt werden und die Behörde muss binnen einer Frist von vier Monaten entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt nach Österreich. - Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" sind. Gleiches gilt, wenn die nunmehrige Inhaberin/der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich eine "Blaue Karte EU" innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" richtet sich die Geltungsdauer der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Person, die die Familie zusammenführt.
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates, welchen in Österreich eine "Blaue Karte EU" erteilt wurde, und von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder "Daueraufenthalt EU", jeweils als ehemalige Inhaberinnen/Inhaber eines in Österreich erteilten Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", sofern sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG erfüllen und nachweisen, dass sie sich bereits als Familienangehörige der Inhaberin/des Inhabers des Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.
Hinweis: In diesen Fällen hat die Niederlassungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über den Antrag zu entscheiden. - Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
- Familienangehörige von Asylberechtigten sind, sofern bestimmte gesetzliche Bestimmungen nicht gelten und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 41a Abs 1, 4 oder 7a, einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 1 NAG, einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", sofern dieser Niederlassung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 lit i AuslBG zu Grunde liegt, oder einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher".
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV", sofern letztere den Aufenthaltstitel lediglich als Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" erhalten haben
- Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgerinnen/sonstigen EWR-Bürgern bzw. Schweizerinnen/Schweizern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, sind, sofern sie eine "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehaben und eine von der zuständigen Stelle einzuholende schriftliche Mitteilung der → zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 20e Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt:
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner der Person, die die Familie zusammenführt, falls das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen wird
- Sonstige Angehörige, die von der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch diese Person zwingend erforderlich machen.
In sonstigen Fällen, z.B. an Drittstaatsangehörige,
- die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel (als Familienangehöriger) gemäß Art 50 EUV innehat.
- die Inhaberinnen/die Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" sind, wenn sie mindestens zwei Jahre über eine solche Niederlassungsbewilligung verfügt haben.
- die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt haben, der wegen zu langen Aufenthalts außerhalb des EWR-Raumes erloschen oder wegen zu langen Aufenthalts außerhalb Österreichs oder Erwerbs eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates gegenstandslos geworden ist.
- bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann. In diesen Fällen muss auf Antrag die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ohne weiteres erteilt werden, es sei denn, es liegen bereits die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" vor.
- In Fällen des Umstiegs von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz.
- Bei Minderjährigen, die sich nicht in Begleitung eines für sie gesetzlich verantwortlichen Erwachsenen befinden oder sich nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befinden.
Voraussetzungen
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Davon ausgenommen sind Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", im letztgenannten Fall sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", "Blaue Karte EU" oder "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innehatte.
Fristen
Im Fall eines mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrags muss der Antrag rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels in Österreich eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Verlängerungsanträge (das heißt Umstieg von einem anderen Aufenthaltstitel oder Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"): Die je nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich
Hinweis
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die zulässige Inlandsantragstellung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Im Fall einer Auslandsantragstellung:
Die/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Im Fall einer Inlandsantragstellung:
Die/der Fremde muss die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen. Diese überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.
Hinweis
Für Familienangehörige von Antragstellerinnen/Antragstellern auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" ist eine Antragstellung in Österreich durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber der/des Zusammenführenden möglich, falls die Anträge gleichzeitig gestellt werden.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Nach Stellung eines Verlängerungsantrags darf sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und darf solange auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Über die rechtzeitige Antragstellung kann der/dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
Bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates, welchen in Österreich eine "Blaue Karte EU" erteilt wurde, und von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder "Daueraufenthalt EU", jeweils als ehemalige Inhaberinnen/Inhaber eines in Österreich erteilten Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", genügt eine beglaubigte Abschrift vom gültigen Reisedokument. - Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Bei Verlängerungsfällen der "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU": Mitteilung des AMS über entsprechende Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate
- Familienangehörige: zusätzlich
- Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
- Erforderlichenfalls Nachweis von Deutschkenntnissen
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, für Kinder unter 6 Jahren: 75 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro, für Kinder unter 6 Jahren: 50 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- §§ 41a, 46, 56 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- §§ 20d, 20e Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres