Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
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Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
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F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

Neben den allgemeinen, gesetzlich verankerten Ausschließungsgründen gibt es auch persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

Solche Gründe bestehen, wenn

  • eine persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
  • eine sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Zeugen, Sachverständige) oder
  • eine Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten)                                                                                                                                                                                                                      gegeben ist.

Hinweis

Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofs ( BMJ) bzw. dem Vorsitzenden der Verhandlung mitzuteilen.

Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion