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Österreich.gv.at - Lebenslage

Fischen in Kärnten – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Zur Ausübung des Fischfangs in Kärnten ist berechtigt, wer

  • eine gültige Jahresfischerkarte oder eine gültige Fischergastkarte besitzt und
  • in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen von dem Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein besitzt.

Wer die Fischerei ausübt, muss die Jahresfischerkarte oder die Fischergastkarte und den Fischereierlaubnisschein (wenn der Fischfang nicht von dem Fischereiberechtigten ausgeübt wird) mit sich führen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorweisen und aushändigen.

Personen zwischen 7 und 10 Jahren dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte ausüben, wenn

  • der Minderjährige einen Fischereierlaubnisschein hat und
  • unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person fischt, die Inhaberin einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheins ist.

Personen zwischen 10 und 14 Jahren dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.

Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte bzw. Fischergastkarte ausüben, wenn

  • die Person einen Fischereierlaubnisschein hat und
  • in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person fischt, die Inhaberin einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheins ist.

Jahresfischerkarte und Unterweisung

Jahresfischerkarten des Landes Kärnten sind mit einem Foto versehen. Sie werden auf Antrag ausgestellt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung des Fischfangs erforderliche Verlässlichkeit und fachliche Eignung aufweist und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Zuständig für die Ausstellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht kein Hauptwohnsitz in Kärnten, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.

Bei erstmaliger Beantragung einer Jahresfischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass er über die zur Ausübung des Fischfangs erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse verfügt. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung. Solche Unterweisungen werden regelmäßig vom Landesfischereiverband Kärnten veranstaltet.

Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller

  • während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte oder
  • während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eube Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines EU-Mitgliedsstaates oder EWR-Staates besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist,
  • die erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung einschlägiger Studie nachweist.

Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden, z.B. bei Beantragung durch Minderjährige unter 10 Jahren oder durch Minderjährige zwischen 10 und 14 Jahren, die den Antrag auf Ausstellung ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters stellen.

Fischergastkarte

Fischergastkarten des Landes Kärnten dürfen von dem Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, wenn keiner der beiden genannten Verweigerungsgründe vorliegt. Sie gelten für das gesamte Landesgebiet und für einen Zeitraum von entweder einer Woche oder vier Wochen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 25 bis 32 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion