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Ferialpraxis und Familienbeihilfe
Wird für die Ferialpraxis ein Entgelt bezogen, kann dies bei Jugendlichen über 19 Jahren dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und daher die Familienbeihilfe zumindest teilweise zurückbezahlt werden muss. Die Zuverdienstgrenze beträgt ab dem Jahr 2020 15.000 Euro brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr. Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze muss die Familienbeihilfe im darauf folgenden Jahr neu beantragt werden.
Vor dem Kalenderjahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro.
Für Jugendliche unter 19 Jahren hat die Zuverdienstgrenze keine Bedeutung.
Achtung
Der Kinderabsetzbetrag ist an die Familienbeihilfe geknüpft, daher kann es auch bei diesem zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Familienbeihilfe" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft