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Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Beendigung der eingetragenen Partnerschaft
- Einvernehmliche Auflösung
- Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung
- Tod
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Einvernehmliche Auflösung
Wenn die Lebensgemeinschaft der Partnerinnen/Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partnerinnen/Partner gemeinsam beim Bezirksgericht einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Einigung über den Unterhalt und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche.
Der Antrag kann auch am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Für die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft stellt das Bundesministerium für Justiz ein Formular zur Verfügung.
Die zuständige Stelle ist dabei grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.
Bei der einvernehmlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gelten die Regelungen für das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung sinngemäß.
Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung
Ist durch das Fehlverhalten einer Partnerin/eines Partners die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Das ist insbesondere bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides der Fall. Die Klage muss prinzipiell spätestens sechs Monate ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden. Verzeiht die verletzte Partnerin/der verletzte Partner der anderen/dem anderen, ist eine Klage nicht möglich.
Ebenfalls auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen kann eine Partnerin/ein Partner, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten der anderen Partnerin/des anderen Partners durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist. Auch wegen Geisteskrankheit oder schwerer ansteckender oder ekelerregender Krankheit der einen Partnerin/des einen Partners kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung klagen.
Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jede der Partnerinnen/jeder der Partner wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen.
Die Klage muss dabei grundsätzlich bei jenem Bezirksgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. Sie kann am Amtstag mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebracht werden.
Tod
Durch den Tod einer der Partnerinnen/eines der Partner wird die eingetragene Partnerschaft beendet.
Rechtsgrundlagen
§§ 13 bis 18 und 43 Abs 1 Z 26 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
Zum Formular
Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz