Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig

F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

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Österreich.gv.at - Lebenslage
Eheschließung in Österreich ohne Wohnsitz
In Österreich können auch Personen heiraten, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch einen Wohnsitz in Österreich haben.
Rechtsgültigkeit der Ehe
Eine Ehe ist nach österreichischem Recht rechtswirksam, wenn sie vor einer österreichischen Standesbeamtin/einem österreichischen Standesbeamten geschlossen wurde. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob strengere Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten bestehen. Diese Prüfung ist wichtig, um die Anerkennung der Ehe im Herkunftsstaat sicherzustellen. Informationen darüber geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Gleichgeschlechtliche Ehe
In Österreich können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen: Wenn das Personalstatut (in der Regel das Heimatrecht) einer/eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts ausschließt, ist dennoch das österreichische Recht anzuwenden, sofern die Ehe in Österreich geschlossen wird. Eine solche Ehe wird nicht automatisch in allen anderen Staaten anerkannt, insbesondere nicht in jenen, die gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich nicht vorsehen.
Anmeldung zur Eheschließung
Die Anmeldung zur Eheschließung kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen. Ob eine Legalisation oder Apostille der Heiratsurkunde für den internationalen Rechtsverkehr erforderlich ist, hängt davon ab, ob zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat ein bilaterales oder multilaterales Übereinkommen zur Anerkennung von Urkunden besteht.
Namensänderungen nach der Heirat
Das Namensrecht richtet sich nach dem Personalstatut der betroffenen Person, d.h. nach dem Recht ihres Herkunftsstaates. Es ist zudem zu prüfen, ob die Eheschließung in Österreich bei der zuständigen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates (→ BMEIA) nachzumelden ist.
Weiterführende Links
- Anmeldung zur Eheschließung
- Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung
- Rechtliche Auswirkungen der Heirat − Pflichten in der Ehe
- Heirat internationaler Paare
- Beeidete und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (→ BMJ)
- Paare in Europa (→ EK)
Rechtsgrundlagen
- IPR-Gesetz
- Ehegesetz (EheG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz