Ehefähigkeit - Ermittlung

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Österreich.gv.at - Lebenslage

Heirat internationaler Paare in Österreich

Bei der Heirat internationaler Paare in Österreich stellt sich die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist.

Form und Voraussetzungen

Eine Ehe ist nach österreichischem Recht formwirksam zustande gekommen, wenn sie in Österreich durch eine standesamtliche Trauung geschlossen wurde. Darüber hinaus sollte jedoch das Vorliegen strengerer Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht überprüft werden, damit die Eheschließung auch im Heimatstaat anerkannt wird. Informationen darüber geben auch die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Nur kirchliche Trauungen haben vor den österreichischen Behörden keine Rechtsgültigkeit. Die österreichischen Formerfordernisse (standesamtliche Trauung) gelten für Ehen mit Auslandsbezug (ausländische Staatsbürgerschaft einer Ehepartnerin/eines Ehepartners bzw. Eheschließung im Ausland) insbesondere dann, wenn in Österreich mit der Eheschließung verknüpften Rechte in Anspruch genommen werden sollen.

Persönliche Rechtswirkungen

Gleiche Staatsbürgerschaft bei der Heirat

Haben beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung die gleiche Staatsbürgerschaft und hat eine/einer der beiden später eine andere Staatsbürgerschaft angenommen, so gilt für die Rechtswirkungen der Ehe nach österreichischem Recht das Recht jenes Landes, dessen Personalstatuts (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) beide Ehegatten bei der Eheschließung hatten; vorausgesetzt, eine/einer von beiden hat es beibehalten.

Beispiel

A aus Belgien heiratet B aus Belgien. Sie ziehen nach Österreich. A nimmt die österreichische Staatsbürgerschaft an. Für diese Ehe gilt grundsätzlich weiterhin belgisches Recht.

Verschiedene Staatsbürgerschaften bei der Heirat

Haben die Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung verschiedene Staatsbürgerschaften, so gilt für die Rechtswirkungen der Ehe nach österreichischem Recht das Recht jenes Landes, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zieht eine Ehepartnerin/ein Ehepartner in der Folge in ein anderes Land, so bleibt das Recht des Landes mit dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gültig, wenn zumindest eine/einer von beiden diesen beibehalten hat.

Beispiel

B aus Belgien heiratet C aus Österreich. Sie leben beide in Österreich. In diesem Fall gilt österreichisches Recht. Das ist auch dann noch der Fall, wenn B nach der Trennung allein zurück nach Belgien geht.

Regelungen bei sonstigem Nichtzustandekommen der Ehe

Wenn die Ehe nach der aus der österreichischen Sicht zuständigen Rechtsordnung nicht, wohl aber nach österreichischem Recht zustande gekommen ist, so sind die persönlichen Rechtswirkungen im Zweifel nach österreichischem Recht zu beurteilen. Bei einer stärkeren Beziehung der Eheleute zu einem dritten Staat, ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.

Beispiel

Ein belgisches Paar heiratet in Österreich. Wird die Ehe nach österreichischem Recht wirksam geschlossen, jedoch nach belgischem Recht nicht anerkannt, so ist aus Sicht des österreichischen Rechts zunächst österreichisches Eheschließungsrecht maßgeblich.
Hat das Paar allerdings seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist für die persönlichen Wirkungen der Ehe nach österreichischem Internationalem Privatrecht deutsches Recht anzuwenden.

Nationales Recht in anderen Staaten

Informationen über die nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Weiterführende Links

Rechtsquellen

IPR-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz