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Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen im Burgenland

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen im Burgenland auf.

Verstoß

Konsequenz

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen bestehen darin,

  • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten und des Jugendschutzgesetzes den jungen Menschen jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach ihrem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind
  • Dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten
  • Den zuständigen behördlichen Organen ihre Identität (z.B. durch einen Lichtbildausweis) nachzuweisen, falls der junge Mensch, der ihrer Aufsicht untersteht, bei einem Verhalten angetroffen wird, das aufgrund des Jugendschutzgesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist
  • Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen
  • Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung mit Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen

 

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion