Führerschein


Für Sie zuständig

Bettina Buder.jpg
Bettina Buder
T +437442 511 - 222
F +437442 511 - 99
bettina.buder@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
Nicole Probst.jpg
Nicole Bühn
T +43 7442 511-223
F +43 7442 511-99
nicole.buehn@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
24234
Gudrun Pendlmayr
T +43 7442 511-237
gudrun.pendlmayr@waidhofen.at
Führerscheinstelle EG

Bereich:

Fachbereich Hoheitsverwaltung     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Außergerichtlicher Ausgleich

Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubigerinnen/Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen.

Für die Gläubigerinnen/Gläubiger ist dieser außergerichtliche Ausgleich interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

Keine Gläubigerin/kein Gläubiger kann zur Annahme des außergerichtlichen Ausgleiches gezwungen werden.

Der Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist nur bei Zustimmung aller Gläubigerinnen/Gläubiger zu den getroffenen Vereinbarungen zulässig!

Tipp

Die Schuldnerin/der Schuldner sollte die Gläubigerinnen/Gläubiger auffordern, die Exekution bei Gericht einzustellen oder zumindest der Schuldnerin/dem Schuldner eine Einstellungsermächtigung zukommen lassen.

Die jeweiligen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und zumindest folgende wesentliche Punkte umfassen:

  • Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
  • Gesamtschuldenstand nach Kapital
  • Zinsen und Kosten
  • Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung
  • Verzichtserklärung über die Restschuld
  • Einstellung laufender Exekutionsverfahren

Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.

Die Forderungen aller Gläubigerinnen/Gläubiger werden auf diejenige Summe reduziert, die der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.

Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Weiters werden damit auch allfällige Bürginnen/Bürgen von ihrer Haftung befreit.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz