Führerschein


Für Sie zuständig

Bettina Buder.jpg
Bettina Buder
T +437442 511 - 222
F +437442 511 - 99
bettina.buder@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
Nicole Probst.jpg
Nicole Bühn
T +43 7442 511-223
F +43 7442 511-99
nicole.buehn@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG

Bereich:

Referat Polizei & Verkehr     
24234
Gudrun Pendlmayr
T +43 7442 511-237
gudrun.pendlmayr@waidhofen.at
Führerscheinstelle EG

Bereich:

Fachbereich Hoheitsverwaltung     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Körperliche Untersuchung

Unter einer körperlichen Untersuchung ist beispielsweise die Durchsuchung von Körperöffnungen und die Blutabnahme zu verstehen. Die körperliche Untersuchung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person dar. Sie wird immer von einem Arzt durchgeführt (Ausnahme: Mundhöhlenabstrich).

Hinweis

Operative Eingriffe sind in der Regel unzulässig.

Zulässig ist eine körperliche Untersuchung im Rahmen der Aufklärung einer Straftat dann, wenn

  • anzunehmen ist, dass Spuren hinterlassen wurden, die sichergestellt oder untersucht werden sollen,
  • anzunehmen ist, dass die Person Gegenstände im Körper verbirgt, die sichergestellt werden müssen oder
  • Tatsachen auf andere Weise nicht festgestellt werden können.

Die körperliche Untersuchung muss immer durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines richterlichen Beschlusses angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also beispielsweise die Gefahr besteht, dass der mutmaßliche Täter bei einer späteren Durchsuchung bereits Beweismittel vernichtet hat, kann sie auch ohne richterliche Bewilligung vorgenommen werden. Die richterliche Bewilligung muss dann sofort im Nachhinein eingeholt werden.

Die Kriminalpolizei kann ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft lediglich einen Mundhöhlenabstrich des Tatverdächtigen nehmen.

Rechtsgrundlagen

§ 123 Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion