Führerschein
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Referat Polizei & VerkehrBereich:
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Fachbereich HoheitsverwaltungÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Mündliches Testament
Nur wenn unmittelbar die (Lebens-) Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, so kann auch vor zwei fähigen (geschäftsfähig, nicht selbst erbberechtigt bzw. befangen) Testamentszeugen mündlich oder fremdhändig testiert, d.h. der letzte Wille erklärt werden (sogenanntes "mündliches Nottestament"). Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam. Danach verliert dieser seine Gültigkeit. Es kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder etwa in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden oder knapp vor einer Notoperation mündlich testiert werden.
Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist diese Erklärung des letzten Willens ungültig.
Achtung
Dieses Testament ist nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte daher umgehend nach Wegfall der (Lebens-) Gefahr durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.
Testamentsanfechtung
Ein Testament kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.
- Angehörige, die gesetzliche Erben sind oder
- Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden,
können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer