KFZ-Zulassungsangelegenheiten
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"Niederlassungsbewilligung" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:
- Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Selbständige
Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll. -
Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Unselbständige und Start-Up-Gründerinnen/Start-Up-Gründer
Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte " ausgeübt hat und die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nicht in Betracht kommt. - In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" oder einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (es sei denn der "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" liegt eine Tätigkeit gem. § 1 Abs 2 lit. I AuslBG zu Grunde) oder einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, wenn die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, nunmehr eine "Niederlassungsbewilligung" innehat. Im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der Person, die die Familie zusammenführt, bestehen.
In diesen Fällen müssen Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise gestellt werden und die Behörde muss binnen einer Frist von vier Monaten entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise nach Österreich.
- In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige,
- denen aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt.
- die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates verfügen, sofern ein Quotenplatz zur Verfügung steht; handelt es sich jedoch um eine Drittstaatsangehörige/einen Drittstaatsangehörigen, die/der einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" eines anderen Mitgliedstaates als ehemalige Inhaberin/ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" innehat, besteht Quotenfreiheit.
Anmerkung: Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates müssen den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise nach Österreich stellen. - sofern ein Fall gemäß § 43 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegt (Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 und 56 Asylgesetz).
Voraussetzungen
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen") erfüllt werden.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Fristen
Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige müssen den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise stellen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Anträge gemäß § 43 Abs 3 NAG (Umstieg von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz) müssen in Österreich gestellt werden.
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Im Fall einer Auslandsantragstellung:
Die /der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Im Fall einer Inlandsantragstellung:
Die/der Fremde muss die "Niederlassungsbewilligung" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen. Diese prüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vor, erlässt die Niederlassungsbehörde einen Negativbescheid.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist insbesondere auch davon abhängig, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Sonstige Drittstaatsangehörige, denen durch Rechtsakt der Europäischen Union für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Niederlassungsfreiheit zukommt und Inhaberinnen/Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich
- Nachweis über die selbstständige Erwerbstätigkeit
- Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit ("Businessplan")
- Familienangehörige: zusätzlich
- Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
- Nachweis über Deutschkenntnisse
- Eventuell weitere Nachweise
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 20 Euro, 50 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- §§ 43, 46 Abs 4, 49 Abs 4, 50 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres