KFZ-Zulassungsangelegenheiten
Österreich.gv.at - Lebenslage
Leben in der Gemeinde Schwoich
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher
verboten:
- Montag bis Freitag
- 12 bis 13 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Samstag
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.
verboten:
- Montag bis Freitag
- 12 bis 13 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Samstag
- 12 bis 14 Uhr
- 20 bis 7 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
In bestimmten Bereichen, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken müssen Hunde an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf 2 m nicht überschreiten.
Die entsprechende Verordnung samt Plan kann am Gemeindeamt eingesehen werden.
Vom Leinenzwang ausgenommen sind:
- Diensthunde öffentlicher Dienststellen
- Diensthunde des Österreichischen Roten Kreuzes
- Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes
- Jagdhunde und Hirtenhunde
Das Mitführen der Hunde ist verboten im Bereich der Pfarrkirche, Friedhofsgelände, Badeseeanlage "Bananensee", Spielplätzen (Dorf, Sonnenhof), Beachvolleyballplatz, Kindergarten und Volksschule.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwoich wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.
Hundehalter müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot), unverzüglich entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Die Verwendung oder der Betrieb von Modellflugkörpern ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen, Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 12 und 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten.
- In der Zeit von 20 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und dort lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Die Benützung von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten sowie Lautsprechern ist im Freien, insbesondere in öffentlichen Anlagen, Straßen und Plätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm verursacht wird.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Kufstein
Endach 43
6330 Kufstein
Telefon: +43 537 269 303 90
E-Mail: abfallberatung@stwk.at
Abfallarten: alle mit Ausnahme von Kompostabfällen; für Alt-Fenster, Autoreifen und Sperrmüll fallen Gebühren an; Abgabe von Strauch- und Grünschnitt ist rund um die Uhr möglich
Öffnungszeiten:
Sperrmüll-, Problem-, und Wertstoffabgabe
- Montag bis Freitag
- 8 bis 17 Uhr
- Mittwoch
- 8 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Strauch- und Grünschnittabgabe
- rund um die Uhr
Gemeindebauhof
Abfallarten: Bunt- und Weißglas sowie Dosen (Metallverpackungen)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 17 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Kompostieranlage Grub
Abfallarten: Kompostabfälle sowie Grün-, Baum- und Strauchschnitt
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 16 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Schwoich
Dorf 1
6334 Schwoich
Telefon: +43 537 258 113
Fax: +43 537 258 650
E-Mail: gemeinde@schwoich.at
Amtsstunden:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- Montag
- 13 bis 17:15 Uhr
- Donnerstag
- 13 bis 18 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Schwoicher Lärmschutzverordnung
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion