Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig

F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

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Österreich.gv.at - Lebenslage
Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer
Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:
- Opfer von Sexualstraftaten
- Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
- minderjährige Opfer
Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- Alter
- seelischer und gesundheitlicher Zustand
- Art und konkrete Umstände der Straftat
Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:
- Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
- Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
- Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
- Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
- Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
- Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
- Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
- Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz