Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig

F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

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Österreich.gv.at - Lebenslage
Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete
Hauptmiete
Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und
- der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
- der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
- der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
- der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,
geschlossen wurde.
Untermiete
Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
Weiterführende Links
- Behörden und Beratungsstellen
- Mietrecht für Mieter – Broschüre (→ AK)
- Verein für Konsumenteninformationen (→ VKI)
Rechtsgrundlagen
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz