Ehefähigkeit - Ermittlung
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post.standesamt@waidhofen.at
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Freiheitsstrafe
Sinnverwandte Begriffe: Freiheitsentzug, Haftstrafe
Die Freiheitsstrafe ist eine staatliche Sanktion, um auf eine strafbare Handlung oder Unterlassung (Delikt) zu reagieren und bedeutet jede Art von Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen, wie z.B. Gefängnisaufenthalt oder zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Sie wird vom Gericht durch ein Urteil ausgesprochen.
Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit (mindestens einen Tag und höchstens 20 Jahre) verhängt. Sie können bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Bei der bedingten Freiheitsstrafe wird die Strafe nicht vollstreckt, sondern eine Probezeit bestimmt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe muss sofort verbüßt werden.
Unter bestimmten Umständen kann eine Haftstrafe auch als elektronisch überwachter Hausarrest vollzogen werden.
Eine Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung darf nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um die Täterin/den Täter von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Freiheitsstrafe muss mindestens zwölf Stunden betragen und darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
Ausführliche Informationen zum Thema "Freiheitsstrafe" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion