Ehefähigkeit - Ermittlung

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Doris Käferbeck
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Versicherungsleistungen und Steuern

Allgemeines

Folgende Ausführungen geben einen Überblick über die sozialrechtliche Stellung von Paaren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Mitversicherung in der Krankenversicherung

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (gleich- oder andersgeschlechtlich) sind bei Fehlen einer eigenen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für die Mitversicherung sind, dass sie seit mindestens zehn Monaten mit der Versicherten/dem Versicherten in einer Hausgemeinschaft leben und ihr/ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen. Außerdem darf keine arbeitsfähige Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. kein arbeitsfähiger Ehegatte/eingetragener Partner im gemeinsamen Haushalt leben, sowie kein Verwandtschaftsverhältnis zur Versicherten/zum Versicherten bestehen. Die Möglichkeit der Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Mitversicherte/Mitversicherter kann aus diesem Grund nur eine einzige Person sein.

Achtung

Die Lebensgemeinschaft bedarf der Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger der versicherten Person.

Unfallversicherung

Tod der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten

Nach dem Tod der Versicherten/des Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht für die Hinterbliebene/den Hinterbliebenen aus einer Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung der/des Verstorbenen.

Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft bei gleichzeitigem Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente

Wenn eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, bleibt der Anspruch, anders als im Fall einer Wiederverheiratung, weiterhin bestehen.

Pensionsversicherung

Tod des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin

Hinterbliebene Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung der/des Verstorbenen.

Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft bei gleichzeitigem Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenpension

Geht eine Witwe/ein Witwer oder eine unterhaltsberechtigte Geschiedene/ein unterhaltsberechtigter Geschiedener eine neue Lebensgemeinschaft ein, dann behält sie/er den Anspruch auf Witwenpension bzw. der Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.

Dies gilt allerdings nicht bei Wiederverheiratung. Wird eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen, wird die Pensionsleistung eingestellt. Allerdings gebührt in diesen Fällen eine Abfertigung aus der Witwenpension bzw. der Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.

Ausgleichszulage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Bei der Prüfung, ob eine Ausgleichszulage gebührt, wird das Einkommen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten nicht herangezogen, da sie/er im Gegensatz zur Ehegattin/zum Ehegatten/zur eingetragenen Partnerin/zum eingetragenen Partner nicht als unterhaltsberechtigtes Haushaltsmitglied gilt. In dieser Hinsicht sind Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten somit gegenüber Ehepaaren/eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern bevorzugt. Da aber bei jedem Ausgleichszulagenanspruch grundsätzlich sämtliche Einkünfte der pensionsberechtigten Person zu berücksichtigen sind, finden im Einzelnen festgestellte, bedarfsmindernde Zuwendungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten Anrechnung auf die Ausgleichszulage.

Wenn eine Geschiedene/ein Geschiedener mit Anspruch auf Unterhalt durch die Exgattin/den Exgatten eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, so ruht der Unterhaltsanspruch. Da dies wie ein Unterhaltsverzicht zu werten ist, wird der/dem in einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenden für die Bemessung der Ausgleichszulage ein fiktiver Unterhalt angerechnet. Das kann dazu führen, dass ihr/ihm keine Ausgleichszulage gebührt.

Opferfürsorgegesetz

Das Opferfürsorgegesetz regelt die Ansprüche von Opfern des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und der politischen Verfolgung. Darin werden Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten Ehegatten gleichgestellt.

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gebührt ein Familienzuschlag, wenn die arbeitslose Person zum Unterhalt der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag für ein minderjähriges Kind zusteht. Ein Einkommen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten über der Geringfügigkeitsgrenze schließt den Anspruch auf einen Familienzuschlag aus.

Seit Juli 2018 wird das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nicht mehr auf die Notstandshilfe angerechnet.

Weiterführende Informationen zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Einkommensteuer

Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können einen Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen, wenn einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Wenn der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 80 km und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt) und somit eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt wird, können die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.

Als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft kann der Meldezettel dienen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 7. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz