Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Mitnahme von Tieren mit dem Fahrrad

Wer Tiere, insbesondere Hunde, mit dem Fahrrad mitnehmen will, benötigt dafür je nach Größe einen speziellen Transportkorb oder Fahrradanhänger. Es ist nicht erlaubt,

  • Tiere während der Fahrt an einer Leine zu halten oder
  • an Fahrzeuge, z.B. an ein Fahrrad, anzuhängen, um sie mitlaufen zu lassen.

Diese Regelung der StVO gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (auch Radwege). Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Zugtiere, die uneingespannt an der rechten Seite oder hinter dem Fuhrwerk angebunden mitlaufen dürfen.

Achtung

Wenn sich jemand nicht an diese Regelung hält, droht eine Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe.

Weitere Informationen zu Maulkorb- und Leinenzwang und zur Mitnahme von Tieren in öffentlichen Verkehrsmitteln finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Weiterführende Links

→ Tierschutzombudsstelle Wien

Rechtsgrundlagen

§ 99 StVO 1960

Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion