Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung
Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.
Hinweis
Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Klasse | Erteilung der Lenkberechtigung frühestens mit |
---|---|
AM | 15 Jahren |
A1 | 16 Jahren |
A2 | 18 Jahren |
A |
|
B BE |
18 Jahren |
B mit 17 | 17 Jahren |
C1 C1E |
18 Jahren |
C CE |
|
D1 D1E |
21 Jahren |
D DE |
|
F |
|
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.
Ausnahme:
- Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
- Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
- Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
- Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.
Rechtsgrundlagen
Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie