Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [→ USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Letzte Aktualisierung: 12. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz