Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Das Verfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.
Verfahrensablauf
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsbeauftragten im jeweiligen Ressort einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission einzubringen.
Auf Antrag oder von Amts wegen hat der befasste Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten.
Zur Antragsstellung an die Kommission sind berechtigt:
- jede Bewerberin/jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis des Bundes,
- jede Dienstnehmerin/jeder Dienstnehmer, die/der z.B. eine Diskriminierung
- des Gleichbehandlungsgebotes,
- der Auswahlkriterien,
- der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
- der Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes behauptet,
- jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
- jede/jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren/seinen Vertretungsbereich
Ein Antrag an die Kommission ist grundsätzlich nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Davon bestehen einige Ausnahmen, z.B. ist ein Antrag wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beendigung des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses binnen 14 Tagen zulässig.
Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, muss die Antragstellerin/der Antragsteller und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers, die/der der Diskriminierung beschuldigt wird, innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.
Der befasste Senat der Kommission hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlagen des Antrags zu erstatten.
Stellt der Senat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes fest, muss er der zuständigen Leiterin/dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung übermitteln und sie/ihn auffordern, die Diskriminierung zu beenden und die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete/den verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Nähere Informationen zur Bundes-Gleichbehandlungskommission finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zusätzliche Informationen
Die Kontaktdaten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (→ BKA) finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion