Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages für ganztägige Schulformen und Schülerheime
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für sozial bedürftige Schülerinnen/Schüler besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung der Betreuungsbeiträge und Nächtigungsbeiträge in ganztägig geführten Bundesschulen sowie Bundesschulen mit Nachmittagsbetreuung zu beantragen.
Die Ermäßigung beträgt je nach Bedürftigkeit zwischen 10 und 100 Prozent (in Zehn-Prozent-Stufen).
Achtung
Verpflegungsbeiträge (für das Mittagessen und sonstige Verpflegung in der Schule) können nicht ermäßigt werden.
Voraussetzungen
Eine Ermäßigung des Betreuungs- und des Nächtigungsbeitrages kann beantragen, wer
- Schülerin/Schüler an einer der folgenden Schulen ist:
- Ganztägig geführte öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, welche vom Bund erhalten werden (einschließlich Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen) oder
- Vom Bund erhaltene allgemeinbildende höhere Schulen mit Nachmittagsbetreuung (Unterstufe) bzw.
- Schülerin/Schüler, die/der in einem vom Bund erhaltenen Schülerheim (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) angemeldet ist
- sowie sozial bedürftig ist.
Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.
Fristen
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme in das Schülerheim oder in die ganztägig geführte Schule bzw. in die Nachmittagsbetreuung in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden.
Achtung
Bei verspäteter Abgabe des Antrags kann eine Ermäßigung des Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrages erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Besucht die Schülerin/der Schüler im folgenden Schuljahr weiterhin eine ganztägige Schulform oder ist sie/er zur Nachmittagsbetreuung angemeldet, muss der Antrag bereits zu Schulbeginn in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden.
Zuständige Stelle
- Die jeweilige Bildungsdirektion (→ BMBWF)
- Für die Zentrallehranstalten und die Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Verfahrensablauf
Die Antragsformulare zur Ermäßigung der Betreuungsbeiträge sowie Informationsmaterial sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich oder können auch über die Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen in dieser Schule bzw. bei der Heimleitung abgeben werden.
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Bis zur Entscheidung über den Antrag müssen vorläufig keine Betreuungs- bzw. Nächtigungsgebühren bezahlt werden, es sei denn es waren im Vorjahr für diese Schülerin/diesen Schüler Gebühren zu bezahlen.
Erforderliche Unterlagen
- Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
- Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für die Schülerin/den Schüler
- Allenfalls Bezugsbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
- Nachweise über ausländische Einkünfte
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 1a, 2, 3, 15 Schülerbeihilfengesetz 1983
- §§ 6, 7b Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung