Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Anzeige der Geburt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Wenn die Krankenanstalt die Anzeige der Geburt nicht vornimmt, können auch die Eltern die Anzeige erstatten. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.
Fristen
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt (→ Stadt Wien), in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte
Verfahrensablauf
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
- Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
- Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
- Der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
- Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
- Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig.
Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt"
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Zum Formular
- Online-Service Geburtsanzeige über oesterreich.gv.at
- Geburt − Anzeige (Ärztin/Arzt/Hebamme) − Muster
- Totgeburt − Anzeige (Ärztin/Arzt/Hebamme) − Muster
- Totgeburt − Anzeige (Hebamme) − Muster
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres