Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Vornamens
Allgemeine Informationen
Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:
- Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
- Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
- Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
- Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
- Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
- Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
- Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
- Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
- Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
- Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
- Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
- Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers
Zuständige Stelle
Tipp
Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Rechtsgrundlagen
Namensänderungsgesetz (NÄG)
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres