Ehefähigkeit - Ermittlung
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Österreich.gv.at - Lebenslage
"Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang.
Angehörige aus Drittstaaten können eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher oder nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist, oder als Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat und
- in Österreich dauerhaft wohnhaft ist.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
- Verwandte der Person, die die Familie zusammenführt bzw. ihres Ehegatten bzw. ihres eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen können und für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Sonstige Angehörige,
- Die von der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder
- Die mit der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- Bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die Person, die die Familie zusammenführt, zwingend erforderlich machen.
Hinweis
Wenn Personen, die die Familie zusammenführen, sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben bestimmte Angehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" zu beantragen. Wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, erwerben sie das Recht, eine "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen.
Die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" ist quotenfrei.
Voraussetzungen
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen") erfüllt werden. Zusätzlich muss auch eine Haftungserklärung der Person, die die Familie zusammenführt, vorliegen.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (sichtvermerksfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist insbesondere davon, ob die Unterlagen vollständig sind, abhängig.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Eventuell Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe).
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Nachweis von Deutschkenntnissen
- Haftungserklärung der Person, die die Familie zusammenführt
- Erforderlichenfalls zusätzlich:
- Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung
- Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit der Person, die die Familie zusammenführt, im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung
- Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts
- Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat
- Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die Person, die die Familie zusammenführt
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 20 Euro, 50 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erhalten, wenn
- sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt. Fehlt diese, kann eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden.
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres