Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
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Rathaus, EG, Zimmer 001
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Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Klage

Bei Geldforderungen über 75.000 Euro oder anderen Forderungen (z.B. die Räumung einer Wohnung), muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht werden. Dazu bedarf es in der Regel eines Rechtsanwalts.

Bei Geldforderungen bis zu 75.000 Euro ist das einfachere und schnellere Mahnverfahren vorgesehen.

Nähere Informationen darüber, was im Vorfeld einer Klage beachtet sollte, findet sich im Kapitel "Ich will jemanden klagen".

Ist das Gericht bereits aufgrund der Klageschrift der Ansicht, dass die Prozessvoraussetzungen (Gerichtszuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtsweges usw.) nicht gegeben sind, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen.

Wird die Klage nicht zurückgewiesen, fasst das Gericht den Beschluss, der beklagten Partei die Klageschrift samt Auftrag zur Klagebeantwortung zuzustellen. Die Zustellung der Klageschrift erfolgt mittels eines RSb-Briefes bzw. durch Hinterlegung bei der Post.

Durch diese Zustellung wird die Streitanhängigkeit begründet. Während ein Fall bei Gericht anhängig ist, darf über diese Sache weder beim selben noch bei einem anderen Gericht ein Prozess geführt werden. Die Rechtshängigkeit einer Streitsache (Streitanhängigkeit) endet mit Prozessende.

Achtung

Für die klagende Partei genügt zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist (z.B. Verjährung) die Überreichung der Klage bei Gericht (wenn nichts anderes vorgeschrieben ist).

Hinweis

Ist Eile geboten, kann noch vor der Einreichung der Klage eine einstweilige Verfügung beantragt werden, womit vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Einstweiliger Rechtsschutz".

Weiterführende Links

Rechtsanwaltsverzeichnis ( ÖRAK)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion