Ehefähigkeit - Ermittlung

Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.



Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Mitteilungs- und Nachweispflichten

Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

Arbeitnehmerin hat

  • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
  • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen

Tipp

Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.

Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

  • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
    • Name
    • Alter
    • Tätigkeit
    • Arbeitsplatz
    • Voraussichtlicher Geburtstermin
  • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
  • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
  • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft