Führerschein


Für Sie zuständig

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Bettina Buder
T +437442 511 - 222
F +437442 511 - 99
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Führerscheinstelle, EG

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Referat Polizei & Verkehr     
24234
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Führerscheinstelle EG

Bereich:

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F +43 7442 511-99
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Führerscheinstelle, EG

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Referat Polizei & Verkehr     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Instanzenzug in Zivilsachen

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht. Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz. In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren ist daher dreistufig.

                                       Oberster Gerichtshof
                                                      ↑
                                           Landesgericht 
                              (entscheidet als Berufungssenat)
                                                      ↑
                                           Bezirksgericht

Entscheidet in erster Instanz das Landesgericht (entweder durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter oder einen Senat), so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst. In wichtigen Fällen ist noch ein Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof möglich.

                                      Oberster Gerichtshof
                                                      ↑
                                       Oberlandesgericht
                                                      ↑
                                          Landesgericht
            (entscheidet als Senat oder als Einzelrichterin/Einzelrichter)

Rechtsgrundlagen

§§ 2 bis 4 Jurisdiktionsnorm (JN)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz