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"Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die sich ohne Erwerbstätigkeit in Österreich niederlassen möchten, ist die "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen.
Nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, sofern diese/dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Drittstaatsangehörige, die Trägerinnen/Träger von Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes waren, müssen bereits in den Ruhestand versetzt sein (quotenfreie Erteilung). Auch deren Familienangehörige können eine (quotenfreie) "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" erhalten.
- Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, müssen über einen Quotenplatz verfügen, es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates als ehemalige Inhaberin/ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" innehat.
- Für sonstige Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige muss ein Quotenplatz vorhanden sein und deren regelmäßige monatliche Einkünfte (z.B. inländische oder ausländische Renten, im Ausland erwirtschaftete Unternehmergewinne, Erträge aus Vermögen, Spareinlagen oder Unternehmensbeteiligungen) müssen der Höhe nach dem Zweifachen folgender Richtsätze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen (Werte für das Jahr 2024):
Richtsatz |
Zweifaches des Richtsatzes |
|
---|---|---|
Alleinstehende |
1.217,96 Euro |
2.435,92 Euro |
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften |
1.921,46 Euro |
3.842,92 Euro |
zusätzlich für jedes Kind |
187,93 Euro |
375,86 Euro |
Drittstaatsangehörige müssen darüber hinaus mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Fristen
Die Erstantragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Insbesondere sind ehemalige Trägerinnen/Träger von Privilegien und Immunitäten bis zu sechs Monate nach Ende ihrer Tätigkeit zur Inlandsantragstellung berechtigt.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Niederlassungsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen, zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls unter oesterreich.gv.at.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Bestätigungen über Pensions- und Rentenleistungen und Nachweis über eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis von Deutschkenntnissen
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Familienangehörige: zusätzlich
- Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
- Drittstaatsangehörige, die Trägerinnen/Träger von Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes waren, zusätzlich:
- Nachweis über die frühere Eigenschaft als Trägerin/Träger von Vorrechten und Befreiungen und
- Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR - Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 20 Euro, 50 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres