KFZ-Zulassungsangelegenheiten
Für Sie zuständig
Bereich:
Fachbereich HoheitsverwaltungF +43 7442 511-99
nicole.probst@waidhofen.at
Führerscheinstelle, EG
Bereich:
Referat Polizei & VerkehrÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Übungsfahrten – Antrag auf Durchführung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen. Für die Führerscheinklasse A (A1, A2) ist die Durchführung von Übungsfahrten im privaten Rahmen jedoch nicht möglich.
Übungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Voraussetzungen
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Erforderliches Mindestalter: 17,5 Jahre (für Klasse B)
- Ärztliches Gutachten
- Nachweis über die Durchführung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung in einer Fahrschule
Für die Begleitperson:
- Besitz der Lenkberechtigung für die betreffende Klasse seit mindestens sieben Jahren
- Fahrpraxis in der beantragten Klasse in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigenden Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
- Besonderes Naheverhältnis zur Bewerberin/zum Bewerber
Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.
Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ LPD Burgenland)
Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.
Verfahrensablauf
Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Übungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Übungsfahrzeugs und zu den Übungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
Für die Begleitperson:
- Eventuell Führerschein
- Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der betreffenden Klasse (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
- Zulassungsschein
- Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Erklärung des Naheverhältnisses zur Bewerberin/zum Bewerber
- Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Für die Bewerberin/den Bewerber:
- Bestätigung der Fahrschule über die Absolvierung der theoretischen und praktischen Grundschulung sowie der theoretischen Einweisung
Für das Übungsfahrzeug:
- Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Übungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist
Hinweis
Es können auch mehrere Fahrzeuge als Übungsfahrzeuge verwendet werden.
Kosten
Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 41,60 Euro.
Rechtsgrundlagen
- § 122 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 65b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
Zum Formular
Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie