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Feststellung der Vaterschaft durch Gericht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Neben der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden. Dazu muss ein Antrag vom Kind oder vom Vater an das Gericht gestellt werden. Ein minderjähriges Kind wird in diesem Verfahren durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter (z.B. die Mutter) oder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, vertreten. Das Gericht entscheidet dann mit Beschluss über die Vaterschaft.
Hinweis
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (üblicherweise die Mutter) muss grundsätzlich zum Wohle des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sorgen. Die Mutter hat allerdings das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, macht die Mutter darauf aufmerksam, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wird.
Fristen
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist das Bezirksgericht (→ BMJ) zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist. Sonst ist das Gericht (→ BMJ), in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Feststellung der Vaterschaft zuständig.
Verfahrensablauf
Ein gerichtliches Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Das Kind kann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Bezirksgericht einbringen, wenn der mutmaßliche Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Umgekehrt kann auch der Mann, der meint, Vater des Kindes zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung bei Gericht einbringen.
Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden,
- welcher der Mutter innerhalb von 300 bis 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, oder
- mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, außer, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm stammt.
Das Kind kann aber auch die Feststellung der Vaterschaft beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In diesem Fall hat die Feststellung des Gerichts die Wirkung, dass das Kind nicht vom bisherig angenommenen Vater abstammt.
Auf Antrag des Kindes gegen den Mann und umgekehrt kann das Gericht auch feststellen, dass das Kind, das in aufrechter Ehe geboren wurde, nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
Hinweis
Ausnahmeregelungen bestehen für medizinisch unterstützte Fortplanzungen, die mit dem Samen eines Dritten durchgeführt werden.
Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, müssen die Parteien (das Kind, die Mutter und der – festzustellende – Vater) und alle Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen, vor allem an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitwirken.
Kosten
Seit 1. Juli 2015 fallen in Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht wurde. Das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten (Vaterschaftstest) ist allerdings mit Kosten verbunden. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Kosten zu erlangen.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz