Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeines zur Erfassung der Wahlberechtigten

Neu

Sie können online in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen (Selbstauskunft). Dafür benötigen Sie die ID Austria oder EU-Login. Auf diesem Weg können Sie nachsehen, ob Sie selbst im Wählerverzeichnis stehen bzw. an welche zuständige Gemeinde Sie sich wenden müssen.

Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in der für sie zuständigen Gemeinde in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Dabei ist zwischen der Wählerevidenz und der Europa-Wählerevidenz (für Europawahlen) zu unterscheiden. Anlässlich jeder Wahl wird auf Basis der (Europa-)Wählerevidenz das aktuelle (Europa-)Wählerverzeichnis erstellt.

Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in der (Europa-)Wählerevidenz der für sie zuständigen Gemeinde geführt. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Antrag stellen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Erfassung der Wahlberechtigten – Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) hingegen müssen einen Antrag auf Eintragung in die bzw. Verbleib in der (Europa-)Wählerevidenz stellen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz – Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Andere EU-Bürgerinnen/andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich müssen selbst einen Antrag stellen, um in der Europa-Wählerevidenz erfasst zu werden; in die lokalen Wählerevidenzen (für die Teilnahme an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen) werden diese Personen von Amts wegen eingetragen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Wahlberechtigung – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Einsichtnahme in die (Europa-)Wählerevidenz

In die (Europa-)Wählerevidenz einer Gemeinde kann jederzeit Einsicht genommen werden und ein Berichtigungsantrag gestellt werden (einen Berichtigungsantrag betreffend die Wählerevidenz kann von allen Österreicherinnen/Österreichern, betreffend die Europa-Wählerevidenz zusätzlich auch von nicht österreichischen EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern gestellt werden).

Die eigene Eintragung in der (Europa-)Wählerevidenz kann darüber hinaus auch online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüft werden.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

In das aus der jeweiligen (Europa-)Wählerevidenz vor einer Wahl gebildete Wählerverzeichnis kann im Einsichtszeitraum vor dieser Wahl Einsicht genommen und ein Berichtigungsantrag gestellt werden (detaillierte Informationen hierzu finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at unter "Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich", "Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) " und "Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich".

Die eigene Eintragung im Wählerverzeichnis kann darüber hinaus auch online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüft werden.

Hinweis

Nur wer vor einer Wahl im Wählerverzeichnis erfasst ist, kann sein bzw. ihr Wahlrecht ausüben.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres