Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Kosten eines Testaments

Für die Errichtung eines Testaments durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt fallen Kosten an.

Kosten bei Notaren

Für die Beratung, fachmännische Errichtung, Hinterlegung und Registrierung eines einfachen Testaments beim Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer wird einmal eine Gebühr berechnet. Diese hängt mit dem jeweiligen Aufwand zusammen und liegt bei einem einfachen Testament netto bei etwa 300 Euro bis 500 Euro zuzüglich Barauslagen (z.B. Registrierungsgebühr) und 20 Prozent Umsatzsteuer. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung gibt es nicht. Bei komplizierten Testamenten, die eine oder mehrere eingehende Besprechungen zuvor notwendig machen, empfiehlt es sich, die Kosten vorher zu erfragen.

Die Kosten der Hinterlegung eines selbst verfassten Testaments ohne Rechtsberatung können 100 Euro zuzüglich Barauslagen (z.B. Registrierungsgebühr) und 20 Prozent Umsatzsteuer betragen. Es wird empfohlen, ein selbst verfasstes Testament mit einem Notar zu besprechen.

Kosten bei Rechtsanwälten

Für solche von einem Rechtsanwalt erbrachten Leistungen kann das Honorar prinzipiell frei vereinbart werden. Für die Registrierung eines Testaments im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte wird eine einmalige Gebühr berechnet. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung gibt es nicht.

Weiterführende Links

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer