Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Möglichkeit auf Befreiung vom "Laienrichteramt"

Die Liste der für das Amt eines Laienrichters ausgelosten Bürger einer Gemeinde ist im Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Einsicht aufzulegen. Die Betroffenen sind außerdem von der Bezirksverwaltungsbehörde allgemein von der Eintragung in die Liste in Kenntnis zu setzen.

Gegen die Berufung zum Laienrichter kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Einspruch erhoben werden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflicht befreien zu lassen (Streichung von der Liste der vorgesehenen Laienrichter), wenn die Verpflichtung als Laienrichter

  • für die Person mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden ist,
  • zu einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen führt oder
  • die Person in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ihrer Pflicht als Laienrichter nachgekommen ist.

Hinweis

Es muss jedenfalls ein Ansuchen auf Befreiung gestellt werden. Ein solcher Antrag kann während der Auflegungsfrist der Verzeichnisse über die ausgewählten Laienrichter bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft mittels Einspruch eingebracht werden. Später muss der Antrag auf Befreiung von dieser Staatsbürgerpflicht direkt an den Präsidenten des Landesgerichts bzw. den Richter, der auf der Ladung angeführt ist, gerichtet werden.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion