Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen

In Österreich gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Diese Regelung betrifft sowohl Ehepartnerinnen/Ehepartner als auch eingetragene Partnerinnen/Partner. Jede Person bleibt Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens, das sie in die Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingebracht oder währenddessen erworben hat. Jede Person verwaltet ihr Vermögen selbst und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden.

Aufteilung bei Trennung

Kommt es zu einer Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wird das gemeinsam genutzte Gebrauchsvermögen sowie das gemeinsam Ersparte nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Dazu zählen etwa gemeinsam genutzte Gegenstände (z.B. Wohnung, Hausrat, Fahrzeuge) und gemeinsam angesparte Geldmittel. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sonderregelung für Wohnraum

Eine besondere Regelung betrifft die Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung: Wurde diese zwar von einer Person allein eingebracht, aber von beiden gemeinsam genutzt, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden, wenn dies notariell vereinbart wurde oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wenn ein gemeinsames Kind betroffen ist.

Individuelle Vereinbarungen

Eheverträge bzw. Partnerschaftsverträge ermöglichen abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterrecht. In solchen Verträgen können Vereinbarungen über Vermögen, Unterhalt oder Aufteilung bei Trennung getroffen werden. Vereinbarungen über die Aufteilung der gemeinsamen Ersparnisse oder der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, für sonstiges Gebrauchsvermögen reicht Schriftform. Verträge können jederzeit abgeschlossen werden, d.h. vor oder während der Ehe bzw. Partnerschaft. Sie sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände angepasst werden.

Einschränkungen

Regelungen zur Obsorge oder zum Unterhalt gemeinsamer Kinder können nicht verbindlich festgelegt werden. Solche Vereinbarungen gelten lediglich als Absichtserklärungen. Ein wechselseitiger völliger Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe oder Partnerschaft ist unzulässig. Für nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz