Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Oberösterreich

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Oberösterreich auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

Verstoß gegen die Regelung bezüglich

 

 Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

  • Erbringung sozialer Leistungen wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, die das Ausmaß von insgesamt 24 Stunden nicht übersteigen dürfen. Sie sind in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als sechs Stunden dauern (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
  • Geldstrafe bis zu 200 Euro oder bei erschwerenden Umständen (z.B. Wiederholungsfall) bis zu 300 Euro 

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Strafverfügungen gegen Jugendliche sind unzulässig.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion