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In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


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  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
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Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
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Rathaus, Erdgeschoß

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Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
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Österreich.gv.at - Lebenslage

Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Sandl 

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sarleinsbach 

keine Vorgaben 

 

 

Sattledt 

Verordnung 

Betrieb von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotoren) 

verboten:

  • Samstag
    • ab 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Schardenberg 

keine Vorgaben 

 

 

Schärding 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr 
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Scharnstein 

Empfehlung

Verwendung von Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), oder Elektrorasenmäher, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Scharten 

keine Vorgaben 

 

 

Schenkenfelden 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Schiedlberg 

keine Vorgaben

 

 

Schlatt 

keine Vorgaben 

 

 

Schleißheim 

Verordnung 

Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern und Rasentrimmern mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

gilt nicht für:

  • Maschinen die im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
  • Ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion 

verboten:

  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Schlüßlberg 

keine Vorgaben 

 

 

Schönau im Mühlkreis 

keine Vorgaben 

 

 

Schönegg 

keine Vorgaben 

 

 

Schörfling am Attersee 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Schwand im Innkreis 

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • ab 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Schwertberg 

keine Vorgaben

 

 

Seewalchen am Attersee 

Verordnung 

Verwendung von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotor) 

erlaubt:

  • Samstag
    • 7 bis 19 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Senftenbach 

keine Vorgaben 

 

 

Sierning 

Verordnung 

Rasenmähen 

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 17 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Sipbachzell 

keine Vorgaben 

 

 

Sonnberg im Mühlkreis 

keine Vorgaben 

 

 

Spital am Pyhrn 

Empfehlung 

Rasenmähen 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Aegidi 

keine Vorgaben 

 

 

St. Florian 

Verordnung 

Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Kreis- und Kettensäge, Kompressor, Pneumatik- und Hydraulikhammer, Laubbläser, Laubsammler und Schredder/
Zerkleinerer

verboten:

  • Samstag
    • ab 16 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Georgen am Fillmannsbach

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Georgen am Walde

keine Vorgaben

 

 

St. Georgen an der Gusen

keine Vorgaben

 

 

St. Georgen im Attergau

keine Vorgaben 

 

 

St. Gotthard im Mühlkreis 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Johann am Wimberg

keine Vorgaben 

 

 

St. Leonhard bei Freistadt

keine Vorgaben

 

 

St. Marien  Empfehlung Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

St. Marienkirchen am Hausruck

keine Vorgaben 

 

 

St. Marienkirchen bei Schärding 

keine Vorgaben 

 

 

St. Martin im Innkreis 

keine Vorgaben 

 

 

St. Martin im Mühlkreis Empfehlung Garten- und Pflegearbeiten, die starken Lärm im Siedlungsbereich

zu unterlassen:

  • täglich
    • zur Mittagszeit
  • Montag bis Freitag
    • ab 19 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

St. Nikola

Verordnung 

Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Gartenhäcksler 

verboten:

  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Oswald bei Haslach 

keine Vorgaben 

 

 

St. Pantaleon

Verordnung 

Verwendung bzw. Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

gilt nicht für: Verwendung bzw. Betrieb im Rahmen eines Gewerbe-, und Industriebetriebes und die ortsübliche
land-, und forstwirtschaftliche Produktion

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 9 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Peter am Hart

Verordnung 

Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) 

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 19 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Peter am Wimberg

keine Vorgaben 

 

 

St. Radegund

keine Vorgaben 

 

 

St. Thomas

keine Vorgaben 

 

 

St. Thomas am Blasenstein

keine Vorgaben 

 

 

St. Ulrich bei Steyr

Verordnung

Rasenmähen mit motorbetriebenen Rasenmähern

verboten: 

  • Montag bis Freitag
    • ab 19 Uhr
  • Samstag
    • ab 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Ulrich im Mühlkreis

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

St. Veit im Innkreis

keine Vorgaben 

 

 

St. Veit im Mühlkreis 

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Willibald 

keine Vorgaben 

 

 

Steegen

keine Vorgaben 

 

 

Steinbach am Ziehberg 

Empfehlung 

Gebrauch von motorbetriebenen Gartengeräten 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
  • Samstag
    • ab Mittag
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Steinerkirchen an der Traun 

Verordnung 

Verwendung von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Kreissägen 

verboten:

  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Steinshaus 

Verordnung 

Betrieb von Rasenmähern, die von Verbrennungs- oder Elektromotoren angetrieben werden

verboten:

  • Samstag
    • 15 bis 24 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Steyr

Verordnung

Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren, insbesondere von Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

zusätzlich:

Verwendung von mit Verbrennungs-motoren angetriebenen Modellflugkörpern oder sonstigen Modellfahrzeugen sowie Motorsensen, Laubsaugern, Kreis- und Motorsägen, Pressluftkompressoren, Trenn-, Fräs-, Bohr-, Hobel-, und Schleifmaschinen sowie von Abfall- und Holzzerkleinerungs-anlagen, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • bis 7 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • bis 8 Uhr
    • ab 16 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Steyregg 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Straß im Attergau 

keine Vorgaben 

 

 

Stroheim 

keine Vorgaben 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion