Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Kärnten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Kärnten auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder und Jugendlichen, die ihrer Aufsicht unterstehen, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachten.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten bestehen darin,

  • Bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder und Jugendliche mit Verantwortungsbewusstsein und Sorgfalt vorzugehen
  • Auf Anfragen der Behörden unverzüglich zu antworten, ob für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen ihre gesetzlich erforderliche Bewilligung vorlag
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen
  • Begehen Personen über 18 Jahre eine Gesetzesübertretung mit Gewinnabsicht im Zusammenhang mit dem Anbieten, Vorführen, Weitergeben bzw. Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Bildträgern an Kinder und Jugendliche oder der Aushändigung von Rausch- und Suchtmitteln und vergleichbaren Stoffen an Kinder und Jugendliche, die diesen laut Jugendschutzgesetz nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden dürfen, sind jene mit einer Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro zu bestrafen und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion