Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Gewerbeanmeldung – Personenbetreuung

Allgemeine Informationen

Die betreuende Person muss das freie Gewerbe "Personenbetreuung" anmelden.

Voraussetzungen

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes: "Personenbetreuung"
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer

Erforderliche Unterlagen

Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Gewerbeverfahren und Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sind von den Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Zusätzliche Informationen

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

Tipp

Die Wirtschaftskammer bietet Ihnen im Rahmen des Gründer-Service einen One-Stop-Shop für den Schritt in die Tätigkeit als selbstständige Personenbetreuerin/selbstständiger Personenbetreuer an.

Weiterführende Informationen – auch für den Fall, dass nicht eine Einzelperson, sondern eine Gesellschaft oder ein Verein eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung erlangen möchte – finden sich im Kapitel "Gewerbeanmeldung" auf oesterreich.gv.at.

Online-Ratgeber und -Rechner

Personenbetreuung

Weiterführende Links

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft